I Allgemeines
- Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsschlüsse, betreffend den Ankauf oder die Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen durch uns im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen.
- Anderslautende Bedingungen des Bestellers oder des Lieferanten, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für solche allgemeinen Bedingungen, die ein Vertragspartner im Rahmen einer – zeitlich nachfolgenden – Auftragsbestätigung zu vereinbaren sucht.
- Soweit diese allgemeinen An-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen keine spezielle Regelung aufführen, gilt ersatzweise in allen Fällen das BGB.
II Angebot und Vertragsabschluss
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Angaben über Masse, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändern.
- Verträge über den Ankauf oder unsere Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen berechtigt. Mündliche (Neben-)Abreden gelten nicht, bzw. werden nur dann wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
III Preis und Zahlung
- Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Falls eine längere Lieferfrist als vier Monate vereinbart ist, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung geltenden Lieferpreise (neuer Listenpreis abzüglich des eventuell vereinbarten Rabattes) zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen, es sei denn, dass die geänderten Listenpreise nicht marktüblich sind.
- Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab dem Versandort (z.B. Werk, Lager, Einfuhrlager) zzgl. der Kosten für Verpackung, Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Besteller.
- Unsere Rechnungen sind nach Wahl des Käufers innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bar oder mit 2% Skonto vom Rechnungsbetrag einschl. Mehrwertsteuer oder innerhalb von 30 Tagen bar ohne Abzug zu zahlen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, tritt Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Rechnungsbetrag gem. § 288 BGB mit 9 % über dem Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Mahnkosten können wir - unbeschadet des Nachweises höherer Kosten - pauschal mit € 10,- je Mahnung geltend machen.
- Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers.
- Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Bei Wechselhergabe werden die Wechselspesen vom Kunden getragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in der Höhe entstandenen Schadens durch den Besteller ist zulässig. Ebenso bleibt es uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Ferner sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zurückzustellen oder abzulehnen.
IV Lieferung, Transport und Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Lager, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verlässt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.
- Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
- Die Ware wird vom Verkäufer nicht gegen Transportschäden versichert. Der Verkäufer hat allerdings – nach eigener Wahl und auf Kosten des Bestellers – das Recht, eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung abzuschließen.
V Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
- Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde. Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung oder der Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
- Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstanden Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald möglichst mitteilen.
- Kommt es zu Lieferverzug, kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Rücktrittserklärung uns nicht vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft zugegangen ist.
- Wenn wir hinsichtlich des Verzugseintritts vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Soweit der Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.
VI Eigentumsvorbehalt beim Verkauf
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Kontokorrent jetzt oder künftig zustehen, vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware).
- Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Wechsel später ausgestellt wird.
- Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren.
- Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen, wobei er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln hat. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit berechtigt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu erteilen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu fertigen und die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt bzw. können die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt ebenso wenig wie in dem Offenlegen der Sicherungsabtretung, ein Rücktritt vom Vertrag.
- Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale in Höhe von 10 % des Kaufpreises berechnen. Der Besteller hat das Recht, einen nicht entstandenen oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen.
VII Gewährleistung beim Verkauf
- Beanstandungen offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die der Käufer bei Auslieferung der Kaufsache durch sorgfältige Prüfung feststellen kann, sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt.
- Die Gewährleistungsfrist ist für alle Neu-Geräte und soweit der Besteller ein Unternehmer ist, grundsätzlich auf ein Jahr ab Auslieferung der Ware beim Besteller beschränkt. Ist der Besteller ein Vertragshändler, beginnt die Einjahresfrist erst mit Lieferung an den Endkunden, jedoch nicht später als 9 Monate nach Eingang des Gerätes beim Vertragshändler.
- Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen, gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird die Nachbesserung durch den Besteller durchgeführt, sind seine Ansprüche auf die Vergütung von reinen Arbeitszeiten durch die Standardrichtzeiten x dem vereinbarten Stundensatz (bzw. dem ortsüblichen Stundensatz in Ermangelung eines vereinbarten Stundensatzes) zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
- Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, Ihre Verarbeitung und Anwendung und die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck werden nur dann Vertragsinhalt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Käufer ist – im Rahmen einer eigenen Obliegenheit – im Vorgriff auf jeden Schleifvorgang verpflichtet, die Körnung der von ihm genutzten Schleifprodukte durch Anschleifen einer kleinen Fläche von maximal 1,5 qm zu prüfen. Der Käufer ist – im Falle des Widerverkaufs – verpflichtet, mit seinem Kunden eine entsprechende Obliegenheit zu vereinbaren.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware.
- Die Gewährleistung für gebrauchte Geräte und Materialien ist ausgeschlossen, sofern der Besteller ein Unternehmer ist und ihm dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
VIII Haftung
- Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde und sofern der Käufer oder sein Kunde bei der Nutzung der gekauften Ware keine Obliegenheit (z.B. Ziff. VII Nr. 5) verletzt hat.
- Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Mangelfolgeschäden, sind – soweit zulässig – ausgeschlossen.
IX Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Klausel bewusst gewesen wäre. Vergleichbares gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.
X Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Besteller obliegende Verpflichtung ist unser Versandort (z.B. Werk, Lager, Ersatzteillager, Einfuhrlager).
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller bzw. dem Lieferanten, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Besteller oder Lieferanten im Ausland gilt als vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers oder des Lieferverzugs des Lieferanten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers bzw. des Lieferanten gehen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist – soweit zulässig – der Ort, an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.
- Wir weisen darauf hin, dass die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten, auch elektronisch, gespeichert werden. Der Vertragspartner stimmt hiermit ausdrücklich einer elektronischen Kommunikation, z.B. per Telefax oder Email etc. zu.